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Verpflichtungserklärung auf den Datenschutz nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz

Liebe Handballfreundin, lieber Handballfreund,
nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 18.05.2001 gilt für dich aufgrund der Aufgabenstellung § 5 des Gesetzes. Danach ist es dir untersagt, geschützte personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis).

Gemäß § 5 BDSG bist du verpflichtet, das Datengeheimnis zu wahren. Diese Verpflichtung besteht über das Ende der Tätigkeit in unserem Bezirk hinaus.

Wir weisen darauf hin, dass Verstöße gegen das Datengeheimnis nach § 44 BDSG in Verbindung mit § 43 Abs.2 BDSG und anderen Strafvorschriften mit Freiheits-oder Geldstrafe geahndet werden können.

Abschriften der hier genannten Vorschriften des BDSG (§§ 5, 44 und 43 Abs.2) befinden sich auf der Rückseite dieser Erklärung. Deine sich eventuell aus der Verbandssatzung ergebende Geheimhaltungsverpflichtung wird durch diese Verpflichtung nicht berührt.

Bitte gib diese Erklärung unterzeichnet an die EDV-Kommission zurück. Danke.

Meine Pflicht zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG habe ich zur Kenntnis genommen.


Verpflichtungserklärung auf den Datenschutz nach § 5 BDSG
(Abschrift von Bestimmungen des BDSG)

§5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 43 Bußgeldvorschriften (Auszug)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, du rch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs.4 Satz 1, § 28 Abs.5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs.4, § 39 Abs.1 Satz 1 oder § 40 Abs.1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder
6. entgegen § 30 Abs.1 Satz 2 die in § 30 Abs.1 Satz 1 bezeichneten Merkmale oder entgegen § 40 Abs.2 Satz 3 die in § 40 Abs.2 Satz 2 bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs.2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörde.

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Handballbezirk Enz-Murr | HBEM

Der 1948 gegründete Handballbezirk 2 »Enz-Murr« ist der viertgrößte innerhalb des Landesverbands Württemberg.

Der HBEM betreut derzeit 42 Vereine und gehört mit rund 11.197 Einzelmitgliedern (WLSB Bestandsmeldung 2015) zu den größeren Bezirken.

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